In unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung besitzt der Staat weder ein Bildungs- noch ein Erziehungsmonopol.
Daher ist im Grundgesetzt Artikel 7 [Schulwesen] geregelt, dass neben den staatlichen Schulen auch Schulen in freier Trägerschaft errichtet werden können. In Sachsen regelt das „Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG)“ die Errichtung und den Betrieb dieser Schulen.
Als Schulen in freier Trägerschaft werden alle Schulen bezeichnet, deren Träger nicht der Staat ist, sondern andere Organisationen (z. B. gemeinnützige Gesellschaften), Vereine oder Privatpersonen.
Die Genehmigung zur Errichtung einer Schule in freier Trägerschaft ist davon abhängig, ob die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter öffentlichen Schulen zurücksteht und keine Benachteiligung von Schülern aufgrund der Besitzverhältnisse ihrer Eltern erfolgt. Schulen in freier Trägerschaft unterstehen der Aufsicht des Staates.
Als Ersatzschulen werden Schulen in freier Trägerschaft bezeichnet, die in ihren Bildungs- und Erziehungszielen sowie ihren wesentlichen Lehrgegenständen vorhandenen oder vorgesehenen öffentlichen Schulen gleichwertig sind und den Besuch einer entsprechenden staatlichen Schule ersetzen.
Ersatzschulen dürfen nur mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde errichtet und betrieben werden. Dazu zählen die allgemein bildenden Schulen (z. B. Kolleg) aber auch berufsbildende Schulen (z. B. berufliches Gymnasium, Berufsfachschulen, Fachschulen).
Dient eine Schule in freier Trägerschaft nicht als Ersatz für eine öffentliche Schule, wird sie als Ergänzungsschule bezeichnet. Ergänzungsschulen müssen nicht staatlich genehmigt werden. Ihre Eröffnung muss den staatlichen Behörden aber angezeigt werden (Anzeigepflicht). Ergänzungsschulen bieten Schulformen und Unterrichtsinhalte an, die das staatliche Schulsystem gar nicht oder in der jeweiligen Form nicht kennt und bereichern damit das Schulsystem. Gerade in der Berufsbildung ist diese Innovation von großer Bedeutung. Technische Fortschritte und Veränderungen stellen neue Anforderungen an die Berufstätigen. Darauf reagieren die Ergänzungsschulen oft schneller als der Staat und bilden Berufsnachwuchs aus, der diesen neuen Anforderungen gewachsen ist.
Freie Unterrichtseinrichtungen haben keinen schulischen Charakter und dürfen daher auch keine Bezeichnung führen, die zu einer Verwechselung mit öffentlichen Schulen oder mit Ersatzschulen führen. Dazu zählen z. B. Sprachschulen und sonstige Weiterbildungen wie z.B. Nachhilfeeinrichtungen.